Die Förderung für bereits durchgeführte, laufende und zukünftige F&E-Projekte.
Die Forschungszulage, die am 14. Dezember 2019 durch das Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt wurde, fördert Innovationsaktivitäten deutscher Unternehmen steuerlich. Unser Expertenteam hilft Ihnen dabei, davon zu profitieren.
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Die Forschungszulage basiert auf dem Forschungszulagengesetz (FZulG) und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform, Branche oder Gewinnsituation. Durch das Wachstumschancengesetz, welches am 27.03.2024 in Kraft getreten ist, wurden wesentliche Änderungen am FZulG vorgenommen (u.a. eine höhere Förderquote für KMU). Mit dem am 11.07.2025 verabschiedeten Investitionsbooster haben sich die Förderbedingungen weiter verbessert.
Bei der Forschungszulage handelt es sich um eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die F&E-Projekte durchführen. Hierbei können 25% (KMU: 35%) der förderfähigen F&E-Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Maximal können pro Wirtschaftsjahr 3 Mio. Euro (KMU: max. 4,2 Mio. Euro) als Steuererleichterung (oder Auszahlung) geltend gemacht werden.
Wie Leyton unterstützt 🡣
Anspruchsberechtigt sind steuerpflichtige Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform und Branche.
Innovationsprojekte aus den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
– bis zu 35% der Löhne und Gehälter der F&E-Mitarbeitenden
– bis zu 24,5% des Entgelts für F&E-Aufträge im EWR.
– bis zu 3,5 Mio Euro Förderung pro Jahr
Förderung vier Jahre rückwirkend möglich. Projektstart: ab dem 2. Januar 2020.
Das Projekt muss ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt (F&E) sein, das darauf abzielt, neue Erkenntnisse zu gewinnen. Es lassen sich bereits durchgeführte, laufende und zukünftige Projekte fördern. Das Vorhandensein eines F&E-Projektes wird durch einen Bescheid bestätigt.
Die Forschungszulage steht grundsätzlich allen Unternehmen zu. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen steuerpflichtig ist und seinen Sitz in Deutschland hat.
Für die Forschungszulage müssen entsprechende Nachweise erbracht werden. Dazu gehören u.a. Stundenzettel, Rechnungen und andere Belege zu den angefallenen Aufwänden. Diese müssen pro Wirtschaftsjahr ermittelt und aufbewahrt werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage entspricht der Summe der förderfähigen Kosten. Dazu zählen lohnsteuerpflichtige Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, Eigenleistungen (max. 70 EUR/h) sowie Aufwendungen für Aufträge an Dritte. Seitdem der Investitionsbooster gilt, liegt die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei 12 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund. Zudem profitieren Unternehmen von erweiterten Möglichkeiten bei bei Abschreibungen von Anlagen und Geräten.
25% der internen F&E-Personalkosten werden rückerstattet, bei KMU sind es sogar 35%.Berücksichtigt werden die Lohn- und Gehaltskosten (brutto) der beteiligten Projektmitarbeitenden, einschließlich Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
Bis zu 70% der in Auftrag gegebenen Entwicklungskosten können ab dem 28.03.2024 gemäß dem Wachstumschancengesetz geltend gemacht werden, bisher waren es 60%. Der Auftragnehmer muss dabei im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sein, um die Förderung zu erhalten.
Seit dem Wachstumschancengesetz werden auch Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter einbezogen, sofern diese nach dem 27.03.2024 für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt wurden. Mit dem Investitionsbooster wurden zeitlich befristete höhere Abschreibungen von bis zu 30% ermöglicht.
Der Investitionsbooster ermöglicht es, dass zum ersten Mal eine Pauschale in Höhe von 20% für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die im Rahmen des F&E-Projekts angefallen sind, angesetzt werden kann. Diese gilt für F&E-Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 gestartet sind.
Leyton ist ein erfahrener Beratungspartner, der seit 1997 Unternehmen bei Förderprogrammen unterstützt. Wir begleiten unsere Kunden von der Ermittlung der Förderfähigkeit bis zur Umsetzung und Überwachung des Projekts. Mit Expertise und Erfahrung hilft Leyton Ihnen, die Forschungszulage erfolgreich zu beantragen und das maximale Fördervolumen für Ihre Projekte zu erhalten.
Unsere Beraterinnen und Berater bringen tiefgreifende Fachkenntnisse in den unterschiedlichsten Branchen mit. Mit ihrem wissenschaftlichen Hintergrund und ihrer Praxiserfahrung stellen sie sicher, dass Ihre förderfähigen F&E-Aktivitäten präzise und fachgerecht beschrieben werden. Ziel ist es, die maximale Fördersumme sicherzustellen.
Unsere Beraterinnen und Berater aus dem Bereich Wissenschaft und Finanzen übernehmen den aufwändigen Dokumentationsprozess für Sie, sodass Sie und Ihr Team sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Forschungszulage, sondern entwickeln mit Ihnen eine ganzheitliche Fördermittelstrategie, die verschiedenste Förderprogramme umfasst. Dank unserer internationalen Präsenz in 17 Ländern können wir Sie dabei auch länderübergreifend unterstützen.
Mit Ihrer Förderung setzen Sie den Grundstein für Ihren nachhaltigen Erfolg. Wir begleiten Sie langfristig bei Ihren Innovationsprojekten und Strategien, damit Sie Ihr Wachstum mithilfe des richtigen Investments beschleunigen können.
Kunden
50.000Jahrelange Erfahrung
+25Mitarbeiter
3.000Bediente Industrien
65+Häufig gestellte Fragen zur Forschungszulage
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Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen sind förderfähig, unabhängig von Branche und Größe.
Die Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerlast, wird der überschüssige Betrag an das Unternehmen ausgezahlt.
Es können beliebig viele Projekte pro Jahr bei der BFSZ eingereicht werden. Der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt kann nur einmal pro abgeschlossenes Wirtschaftsjahr gestellt werden.
Die Forschungszulage kann nach § 7 Absatz 1 FZulG kumulativ mit anderen Förderungen in Anspruch genommen werden, solange eine Doppelförderung in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen eines konkreten begünstigten F&E- Vorhabens ausgeschlossen werden kann.
Ja, auch Unternehmen ohne Gewinn können die Forschungszulage beantragen, sofern sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind. In diesem Fall erfolgt keine Verrechnung der Zulage mit der Körperschafts- oder Einkommensteuer, sondern der Betrag wird direkt ausgezahlt.
Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage besteht grundsätzlich aus zwei Schritten:
1. Bescheinigung eines förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
2. Einreichung des Antrags auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt nach Erhalt der Bescheinigung.
Im Anschluss müssen gegebenenfalls Rückfragen und Nachforderungen der zuständigen Behörden beantwortet werden.
Unternehmen aus nahezu jedem Industriezweig können von den Vorteilen der Forschungszulage profitieren. Beispiele sind:
1. Automobilbranche: Technologien wie autonomes Fahren, E-Mobilität und Connected Cars.
2. Biotechnologie: Entwicklung neuer Medikamente, Wirkstoffe und diagnostischer Verfahren.
3. Elektrotechnik: Innovationen in Energieeffizienz, Messtechnik und Robotik.
4. Gesundheitswesen: Investitionen in neue Technologien und Therapien für eine optimale Patientenversorgung.
5. Maschinenbau: Optimierung von Produktionsverfahren, z. B. durch digitale Zwillinge und 3D-Verfahren.
6. Medizintechnik: Herstellung innovativer medizinischer Produkte, Systeme und Verfahren.
Diese und viele weitere Branchen können Fördermittel gezielt nutzen, um ihre Innovationskraft zu stärken.