Das Forschungszulagengesetz (FZulG) vom 14. Dezember 2019 fördert Forschung und Entwicklung in Deutschland durch eine neue steuerliche Förderung. Unser Expertenteam hilft Ihnen dabei, davon zu profitieren.
Ihrer möglichen Forschungszulage!
Ein LEYTON-Experte wird sich in Kürze bei Ihnen melden!
Unternehmen erhalten bis zu 1 Mio. EUR pro Geschäftsjahr rückwirkend und können durch rechtsverbindliche Förderbescheide, wie im Forschungszulagengesetz (FZulG) beschrieben, Ihre Budgets besser planen.
Die Forschungszulage fördert Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die langfristig innovative Produkte und Technologien schaffen und die Zukunft des Unternehmens sichern.
Betriebliche Prozesse und Technologien werden durch die Förderung optimiert, während die Rückerstattung der Personalkosten den Cashflow erhöht und Investitionen ermöglicht.
Die Teilnahme an innovativen Projekten steigert die Attraktivität des Arbeitgebers und fördert die Fachkräftegewinnung sowie -bindung.
Forschungsprojekte fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, nutzen Synergien und verbessern das Unternehmensimage als innovativ und zukunftsorientiert.
25% der internen F&E-Personalkosten können rückerstattet werden.
Bis zu 25% der im Vorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt werden, können berücksichtigt werden.
Bis zu 15% der Kosten für externe Auftragsforschung und -entwicklung können im Rahmen der Forschungszulage 2020-2024 berücksichtigt werden. Ab dem 28.03.2024 erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 17,5%, was 70% von 25% entspricht.
Bis zu 35% der internen F&E-Personalkosten können gefördert werden.
Bis zu 35% der im Vorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt werden/wurden, können gefördert werden.
Bis zu 24,5% der Kosten der externen Auftragsforschung und -entwicklung können gefördert werden.
Vorabidentifizierung potenziell förderfähiger
Aktivitäten (Projektskizze).
Audit(s) von technischen Beratern mit Fachwissen der jeweiligen Branche, um die Forschungszulage korrekt zu beantragen.
Nach der Verfassung des technischen Berichts reichen wir für Sie den Antrag bei der Behörde ein.
Nach Kalkulation aller Kosten reichen Sie den Antrag beim zuständigen Finanzamt ein.
laufende Unterstützung in der Antragstellung bei weiteren Projektideen.
Leyton ist ein erfahrener Beratungspartner, der seit 1997 Unternehmen bei Förderprogrammen unterstützt. Wir begleiten unsere Kunden von der Ermittlung der Förderfähigkeit bis zur Umsetzung und Überwachung des Projekts. Mit Expertise und Erfahrung hilft Leyton Ihnen, das volle Potenzial der Förderprogramme zu nutzen und erfolgreich an der Forschungszulage-Förderung teilzunehmen:
Dank der tiefgehenden Branchenkenntnisse unserer Berater stellen wir sicher, dass förderfähige FuE-Aktivitäten präzise in Form von Anträgen auf Forschungszulage überführt werden.
Unserer Berater übernehmen für Sie den aufwändigen Dokumentationsprozess, sodass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Die strategische Strukturierung des Anspruchs durch einen erfahrenen Berater betont Innovation und maximiert die potenzielle Förderung durch überzeugendes Storytelling.
Unsere Berater können nicht nur die Förderwürdigkeit Ihrer Projekte bestimmen und erhöhen, sondern bieten auch wertvolle Expertise für zukünftige Projekte, Strategien und Innovationen, die Ihnen zum langfristigen Erfolg verhelfen können.
Kunden
50 000Jahrelange Erfahrung
+ 25Mitarbeiter
3000Bediente Industrien
65+Häufig gestellte Fragen zur Forschungszulage
Sie können die Antwort nicht finden? Bitte kontaktieren Sie unser Team
Die Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt die Zulage die Steuerlast, wird der überschüssige Betrag an das Unternehmen ausgezahlt.
Es können beliebig viele Projekte pro Jahr bei der BFSZ eingereicht werden. Der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt kann nur einmal pro abgeschlossenes Wirtschaftsjahr gestellt werden.
Die Forschungszulage kann nach § 7 Absatz 1 FZulG kumulativ mit anderen Förderungen in Anspruch genommen werden, solange eine Doppelförderung in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen eines konkreten begünstigten FuE- Vorhabens ausgeschlossen werden kann.