Die Zukunft der Technologie: Was ist Agentische KI?
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Deutschland gewinnt als Standort für Forschung und Innovationen weiter an Attraktivität, denn seit Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft. Das sog. Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ein steuerliches Nebengesetz zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen – unabhängig von deren Größe, Rechtsform, Branche oder Gewinnsituation. Abrufbar sind für Unternehmen und Start-ups bis zu 1.000.000 EUR pro Jahr für Forschung und Entwicklung (F&E). Begünstigt sind hierbei nicht nur klassische F&E-Projekte, sondern gerade Vorhaben hinsichtlich Digitalisierung und Industrie 4.0, wie Software oder Prozessinnovationen, sind förderfähig.
Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig angelegt. Zunächst ist eine Bescheinigung für das F&E-Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu beantragen. Die BSFZ prüft dann auf Basis einheitlicher Vorgaben, ob es sich laut FZulG um ein F&E-Projekt handelt. Wichtige Voraussetzungen sind beispielsweise, dass das Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielt, einen originären Charakter hat, systematisch aufgebaut und translational ausgerichtet ist. Mit einer positiven Bescheinigung kann im zweiten Schritt ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Im Kern steht die Förderung eigenbetrieblicher Forschung, wobei die Forschungszulage bei den F&E-Personalausgaben ansetzt (Bruttolohn ergänzt um die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für das F&E-Personal). Der Fördersatz beträgt 25 % der förderfähigen Kosten; die Bemessungsgrundlage ist aktuell auf 4 Mio. Euro pro Unternehmen/Konzern und Jahr begrenzt. Unternehmen können auch dann die staatliche Förderung erhalten, wenn sie Forschungsaufträge an Dritte vergeben (sog. Auftragsforschung). Der Auftragnehmer, etwa eine Universität, ein Forschungsinstitut oder aber ein anderes Unternehmen, muss allerdings seinen Sitz im EWR haben.
Die förderfähigen Aufwendungen liegen für die Auftragsforschung bei 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts und können einzig vom Auftraggeber geltend gemacht werden. Interessant für kleine Unternehmen ist zudem, dass die Forschungszulage die Förderung von Eigenleistungen eines Einzelunternehmers innerhalb eines begünstigten F&E-Vorhabens zulässt. Je nachgewiesener Arbeitsstunde kann der Einzelunternehmer 40 EUR/h bei insgesamt 40 Arbeitsstunden/Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.
Das Wichtigste in Kürze: Wie kann mein Unternehmen von der Forschungszulage profitieren?
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die besten Optionen für Ihre Bedürfnisse zu finden!
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