Seit dem 7. Juli 2026, 12:00 Uhr, nimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine neuen Anträge im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) mehr an. Betroffen sind alle Projektformen, auch Projektskizzen. Ausgenommen bleiben lediglich Anträge im Rahmen offener bilateraler und multilateraler internationaler Ausschreibungen. Begründung: Die Nachfrage ist seit dem vierten Quartal 2025 erheblich gestiegen, die Haushaltsmittel sind ausgeschöpft. Mit einer Wiederaufnahme wird frühestens Anfang 2027 gerechnet, abhängig vom Bundeshaushalt.
Für Unternehmen, die ZIM fest eingeplant hatten, gerade einen Antrag vorbereiten oder sich bereits mitten in der Antragstellung befinden, ist das deshalb keine bloße Programmmeldung, sondern ein akutes Finanzierungsproblem. In den Beratungsgesprächen, die ich mit unseren Kunden führe, ist das seit Wochen die erste Frage: „Was machen wir jetzt?“ Die Antwort lautet fast immer: Forschungszulage. Das ist richtig, aber es ist zu kurz gedacht. Denn ZIM und Forschungszulage sind keine austauschbaren Töpfe. Sie folgen zwei grundverschiedenen förderpolitischen Logiken. Wer den Unterschied versteht, trifft nicht nur jetzt die bessere Entscheidung, sondern erkennt auch, in welche Richtung sich die deutsche Förderlandschaft insgesamt bewegt.
Zwei Instrumente, zwei Philosophien
Das ZIM ist eine klassische Projektförderung: ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein konkretes, im Vorfeld definiertes F&E-Vorhaben. Der Antrag muss vor Projektbeginn gestellt werden, der Projektträger prüft Innovationshöhe, technisches Risiko, Verwertungsaussichten und Bonität. Es gibt kein Anrecht auf Förderung, sondern eine Bewilligung nach Ermessen im Rahmen verfügbarer Mittel. Genau deshalb ist ein Antragsstopp überhaupt möglich.
Die Forschungszulage funktioniert umgekehrt. Sie ist keine Zuwendung, sondern ein steuerlicher Anspruch nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Wer forscht und die formalen Voraussetzungen erfüllt, bekommt sie. Nicht weil ein Gutachter das Vorhaben für förderwürdig hält, sondern weil das Gesetz es vorsieht. Der Staat wählt keine Projekte aus, er verbilligt F&E-Aufwand pauschal und im Nachhinein.
Der Vergleich im Überblick
| Kriterium | ZIM | Forschungszulage (FzulG) |
|---|---|---|
| Rechts- natur | Zuwendung nach Ermessen | Rechtsanspruch, steuerlich |
| Antrags- zeitpunkt | zwingend vor Projektbeginn | auch rückwirkend möglich, im Rahmen der Festsetzungsfristen |
| Budget | 25 bis 60 %, je nach Größe, Projektform und Region | 25 %, für KMU auf Antrag 35 % |
| Bemes-sungs- grenze | 690.000 € (Einzelprojekt), 560.000 € pro Unternehmen im Kooperationsprojekt, max. 3 Mio. € pro Gesamtprojekt | Bemessungsgrundlage bis 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (ab 01.01.2026), also bis 3 Mio. € Zulage, für KMU bis 4,2 Mio. € |
| Berech-tigte | KMU und Mittelstand bis 999 Beschäftigte (500–999 nur in Kooperation), Forschungseinrichtungen als Partner | alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen mit Gewinneinkünften, unabhängig von Größe, Rechtsform, Branche und Gewinnsituation |
| Mittel-fluss | projektbegleitend, Abruf während der Laufzeit | über die Steuerveranlagung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, Überschuss als Erstattung |
| Verfahren | Antrag beim Projektträger, fachliche Bewertung | zweistufig: Bescheinigung der BSFZ, dann Antrag beim Finanzamt |
| Koope- ration | zentraler Bestandteil, Netzwerke und Forschungspartner ausdrücklich gefördert | Auftragsforschung mit 70 % des Entgelts (EU/EWR), keine echte Kooperationsförderung |
| Drum- herum | Durchführbarkeitsstudien, Innovationsnetzwerke, Dienstleistungen zur Markteinführung | nur F&E im beihilferechtlichen Sinn, keine Markteinführung |

Praktisch heißt das: Bei einem kleinen, sauber abgrenzbaren Vorhaben mit Hochschulpartner war das ZIM oft die höhere Förderung, weil 45 bis 55 % Quote auf 560.000 € schlicht mehr sind als 35 % auf denselben Betrag. Bei kontinuierlicher Entwicklungsarbeit über mehrere Jahre und über mehrere Vorhaben hinweg gewinnt die Forschungszulage, weil sie nicht an ein einzelnes Projekt gebunden ist und mit 12 Mio. € Bemessungsgrundlage inzwischen ein Volumen abdeckt, das ZIM nie erreichen konnte.
Und zwei Dinge, die in der Beratung regelmäßig untergehen: Erstens dürfen dieselben Aufwendungen nicht doppelt gefördert werden. Wer ZIM-Zuschüsse erhält, muss die entsprechenden Kosten aus der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage herausrechnen. Die Kombination ist möglich, aber nur bei klarer Kostentrennung. Zweitens wirkt die Forschungszulage auch dann, wenn keine Steuer anfällt: Sie wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet, ein Überschuss wird ausgezahlt. Für verlustträchtige Entwicklungsphasen und für Start-ups ist das der eigentliche Hebel.
Die Konditionen der Forschungszulage sind in fünf Jahren dreimal verbessert worden
Wer die Entwicklung des FZulG nebeneinanderlegt, sieht keine Feinjustierung, sondern einen Ausbau:
- Start 2020: 25 % auf Personalkosten, Bemessungsgrundlage 2 Mio. €, später 4 Mio. €.
- Wachstumschancengesetz (Aufwendungen ab 28.03.2024): Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. €, Auftragsforschung von 60 auf 70 %, Eigenleistungen 70 €/Stunde, erstmals Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
- Steuerliches Investitionssofortprogramm, verkündet am 18.07.2025, wirksam ab 01.01.2026 (der „Investitionsbooster“): Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. €, Eigenleistungen auf 100 €/Stunde bei maximal 40 Stunden pro Woche, und erstmals eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und sonstigen Betriebskosten in Höhe von 20 % auf die förderfähigen direkten Kosten, ohne Einzelnachweis. Beim Stichtag der Gemeinkostenpauschale lohnt der Blick in den Einzelfall, hier ist die Praxis noch nicht überall deckungsgleich.
- Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf vom 12.08.2026, noch nicht verabschiedet): Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenze in § 4 Abs. 3 FZulG von 15 auf 25 Mio. € pro Unternehmen und Vorhaben, rückwirkend ab 01.01.2026, außerdem eine eigene Ablaufhemmung in § 12 FZulG, damit Ansprüche nicht verfallen, wenn das Bescheinigungsverfahren länger dauert als die Festsetzungsfrist.
Die letzte Änderung ist die unspektakulärste und die aufschlussreichste. Sie räumt kein Fördervolumen frei, sie räumt Verfahrensrisiko ab. Der Gesetzgeber pflegt die Forschungszulage inzwischen wie ein Instrument, das dauerhaft tragen soll.
Stellungnahme: Ja, hier verschiebt sich etwas, und zwar nicht nur wegen des Haushalts
Man kann den ZIM-Stopp als Haushaltsunfall abtun und die FZulG-Novellen als Zufallsserie. Ich halte beides für falsch. In der Summe entsteht ein Wettbewerbsdruck, den man in der Beratungspraxis täglich spürt: Auf der einen Seite ein Programm mit begrenztem Budget, das bei steigender Nachfrage zwangsläufig zum Windhundrennen wird und im Extremfall ganz schließt. Auf der anderen Seite ein Instrument, das dreimal in fünf Jahren attraktiver geworden ist, keinen Deckel kennt und rückwirkend funktioniert. Wenn ein Unternehmen 2026 entscheidet, wo es seine begrenzte Antragskapazität einsetzt, ist diese Entscheidung längst gefallen, bevor ich sie empfehle.
Damit werden klassische Fördermittel schrittweise verdrängt, und zwar aus zwei Richtungen gleichzeitig: fiskalisch, weil Zuschussprogramme jedes Jahr neu im Haushalt verteidigt werden müssen, während der steuerliche Anspruch als Mindereinnahme läuft und politisch unauffälliger ist. Und praktisch, weil Unternehmen aus zwei Anläufen mit sechs Monaten Verfahrensdauer und offenem Ausgang lernen, dass Planbarkeit mehr wert ist als eine höhere Quote. Der DIHK, Fraunhofer und die Zuse-Gemeinschaft haben zu Recht kritisiert, dass hier ein zentrales Instrument des Technologietransfers vorübergehend stillgelegt wurde. Das trifft nicht alle gleich: Es trifft Erstinnovatoren, Kleinstunternehmen und Vorhaben mit Hochschulpartnern, also genau die Gruppen, für die die ZIM-Richtlinie 2025 eigentlich verbessert worden war. Die Forschungszulage kann diese Lücke nicht schließen. Sie belohnt vorhandene Forschungskapazität, sie baut keine auf. Wer noch nie entwickelt hat, bekommt von 35 % auf Personalkosten, die er nicht hat, genau nichts.
Meine Position: Die Richtung des Umbaus ist vertretbar und überfällig. Die Art, wie er passiert, ist es nicht. Ein Systemwechsel, der sich aus Haushaltssperren und Antragsstopps ergibt, statt aus einer Entscheidung, hinterlässt Vertrauensschäden, die man später teuer zurückkaufen muss.
Wohin das führt: vom Projektstaat zum Zulagensystem
Ein zulagenbasiertes System entzieht dem Staat diese Rolle. Es fragt nicht mehr, ob ein Vorhaben förderwürdig ist, sondern nur, ob es sich um Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt. Und das hat Konsequenzen, die weit über die Antragsmechanik hinausgehen.
Die Projektförderung erzieht zur langen Linie. Wer einen Zuschuss für ein 24-Monats-Vorhaben mit Arbeitspaketen und definiertem Zielprodukt bekommt, entwickelt dieses Vorhaben zu Ende, auch wenn er im achten Monat merkt, dass der Markt woanders steht. Änderungsanträge sind möglich, aber teuer, und der Verwertungsplan von damals liegt bei der Zwischenprüfung auf dem Tisch. Das begünstigt genau das, was man dem deutschen Mittelstand nachsagt: lange entwickeln, gründlich validieren, dann ein formfertiges Produkt in den Markt geben.
Die Zulage ist gegenüber dem Entwicklungspfad gleichgültig. Sie fragt nach Wirtschaftsjahr und Aufwand, nicht nach Zielerreichung. Ein Vorhaben, das nach vier Monaten abgebrochen wird, weil die Hypothese widerlegt ist, ist förderfähig. Ein Pivot, der im Zuschussverfahren eine Nachverhandlung wäre, ist hier ein neues Vorhaben oder gar kein Ereignis. Der Systemwechsel subventioniert damit nicht mehr Ergebnisse, sondern Versuche. Und wer Versuche subventioniert, bekommt mehr davon: kürzere Zyklen, frühere Prototypen, mehr Iterationsschleifen, mehr produktive Fehlschläge. Genau die Entwicklungsweise, die in Nordamerika und in Teilen Asiens Standard ist und die deutsche Unternehmen bisher meist an ihre Software-Einheiten delegiert haben, während die Kernentwicklung im alten Rhythmus blieb.
Ich halte das für die eigentliche, kaum diskutierte Wirkung der FZulG-Novellen. Wer die Gemeinkostenpauschale, die 12 Mio. € Bemessungsgrundlage und die periodenübergreifende Betrachtung im Jahressteuergesetz 2026 nebeneinanderlegt, sieht ein Instrument, das darauf ausgelegt ist, kontinuierliche Entwicklungstätigkeit zu finanzieren und nicht einzelne Projekte. Es finanziert eine F&E-Abteilung, nicht einen Antrag.

Zwei Einschränkungen bleiben. Erstens fördert die Forschungszulage ausdrücklich keine Markteinführung. Iteration wird nur so lange belohnt, wie technologische Ungewissheit besteht. Wer schnelle Schleifen nur noch am Markt dreht, verlässt den Förderbereich, und die Abgrenzung wird der Streitpunkt der nächsten Jahre. Zweitens verliert der Staat mit der Steuerungsfähigkeit auch die Fähigkeit, Kooperation zu erzwingen. Der Transfer zwischen Hochschule und Mittelstand, den das ZIM erzeugt hat, entsteht in einem Zulagensystem nicht von selbst. In regulierten Feldern wie Medizintechnik oder Bahntechnik ist die deutsche Gründlichkeit außerdem kein Kulturfehler, sondern Zulassungsvoraussetzung. Ein Zulagensystem, das nur noch Geschwindigkeit belohnt, würde dort ins Leere fördern.
Mein Fazit: Wir bewegen uns auf ein hybrides Modell zu, in dem die steuerliche Zulage die Grundlast trägt und Zuschüsse zu Sonderinstrumenten für Kooperation, Transfer und strategische Technologien werden. Das ist eine Annäherung an internationale Standards, und sie wird die Art verändern, wie in Deutschland entwickelt wird – und nicht nur die Art, wie Förderung beantragt wird.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Forschungszulage aufsetzen, auch für die Vergangenheit. Der Anspruch lässt sich für abgeschlossene Wirtschaftsjahre im Rahmen der Festsetzungsfristen nachholen. Unternehmen, die seit 2020 entwickeln und nie beantragt haben, sitzen häufig auf sechsstelligen Beträgen. Die Frist, Projektkosten aus 2022 rückwirkend finanzieren zu lassen, erlischt am 31.12.2026. Wer hier keine Förderung liegen lassen möchte, sollte schnell sein.
- Stichtagsmanagement 2026 ernst nehmen. Bemessungsgrundlage, Eigenleistungspauschale und Gemeinkostenpauschale hängen davon ab, wann die Aufwendungen entstanden sind. Wichtig ist es also, Projektstart, Wirtschaftsjahr und Entstehungszeitpunkt des Aufwands sauber zu dokumentieren.
- Kostentrennung sicherstellen. Laufende ZIM-Bewilligungen und Forschungszulage sind kombinierbar, aber nicht für dieselben Aufwendungen. Das gehört vor dem FZulG-Antrag geklärt, nicht danach.
- ZIM nicht abschreiben. Skizzen und Projektstrukturen jetzt vorbereiten, damit Sie bei Wiederaufnahme, voraussichtlich Anfang 2027, in der ersten Welle stehen. Internationale bilaterale und multilaterale Ausschreibungen sind vom Stopp ausgenommen und aktuell der einzige offene ZIM-Pfad.
- Dokumentation auf technologische Ungewissheit umstellen. In einem Zulagensystem entscheidet nicht der Verwertungsplan, sondern der Nachweis, dass Sie ein Ergebnis nicht vorhersehen konnten. Laborbücher, Versuchsprotokolle, verworfene Ansätze: Was früher Projektrisiko war, ist heute Ihr Förderbeleg.
Fördermittel strategisch ausrichten
Wenn Sie unsicher sind, welcher Förderweg für Ihr Vorhaben der richtige ist, unterstützen wir Sie gerne bei der Einordnung. Leyton begleitet Unternehmen bei der Entwicklung einer passenden Förderstrategie, prüft die Förderfähigkeit von F&E-Aktivitäten und hilft dabei, ZIM, Forschungszulage und weitere Förderinstrumente sinnvoll miteinander zu verzahnen. Gerade jetzt in der aktuellen Übergangsphase lohnt sich ein strukturierter Blick auf laufende und geplante Entwicklungsprojekte.
Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Verfahrensstand vom 31. August 2026 wieder. Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich im Gesetzgebungsverfahren, Änderungen sind möglich. Die Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Steuerberatung im Sinne des § 1 StBerG. Über die Förderfähigkeit eines Vorhabens entscheiden ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage und das zuständige Finanzamt.
- Bundesministerium der Finanzen: Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026. (abgerufen am 31.08.2026).
- Bundesministerium der Finanzen: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG). (abgerufen am 31.08.2026).
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Befristeter Antragsstopp ab 7. Juli 2026, 12:00 Uhr. (abgerufen am 31.08.2026).