Neue Regeln zur Forschungszulage: BMF-Schreiben schafft Klarheit – Frist für 2022 beachten 

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Inhaltsverzeichnis

Dr. Jakob Kreutner

Director of Customer Success and Digitalization

Das Bundesfinanzministerium hat am 27. Oktober 2026 ein neues Anwendungsschreiben zur Forschungszulage veröffentlicht. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 7. Februar 2023 und bringt Klarheit in zahlreiche Fälle aus der täglichen Praxis. Als Folge der Gesetzesänderungen durch das Wachstumschancengesetz (2024) und dem Investitionssofortprogramm (2025) bestand hier dringender Handlungsbedarf. Neben Erläuterungen zur Wertminderung von Wirtschaftsgütern und zur neu eingeführten Gemeinkostenpauschale, enthält das Schreiben auch wichtige Informationen zu F&E-Aufwendungen aus dem Jahr 2022. Diese müssen bereits zum 31.12.2026 beim Finanzamt eingereicht werden.

Wertminderung von Wirtschaftsgütern

Seit dem Wachstumschancengesetz ist bei eigenbetrieblicher F&E auch die Abschreibung von Anlagen und Geräten förderfähig. Das BMF erläutert nun erstmals im Detail, welche Wirtschaftsgüter darunterfallen und wie die Wertminderung berechnet wird.

Welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind:

  • Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, etwa Maschinen, Prüfstände oder Laborgeräte. Ausgeschlossen sind hingegen Gebäude, Grund und Boden sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software-Lizenzen, Verbrauchsmaterial.
  • Angeschafft oder hergestellt nach dem 27. März 2024. Allerdings muss das Wirtschaftsgut nicht eigens für das Vorhaben gekauft worden sein. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung im Vorhaben.
  • Vorhabenbeginn nach dem 27. März 2024. Für ältere Vorhaben ist die Wertminderung nicht förderfähig.
  • Erforderlichkeit, bescheinigt durch die BSFZ. Die Bescheinigungsstelle stellt fest, ob das Wirtschaftsgut für das Vorhaben erforderlich ist. Das Finanzamt ist daran gebunden.
  • Keine GWG und Sammelposten. Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG sind ausgeschlossen. Kurzlebige Wirtschaftsgüter mit weniger als einem Jahr Nutzungsdauer sind dagegen begünstigt.
  • Leasing kann begünstigt sein, wenn der Gegenstand steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.

Gemischte Nutzung ist möglich. Wird ein Gerät auch außerhalb begünstigter F&E-Vorhaben genutzt, ist nur der Anteil der F&E-Nutzung förderfähig. Bei Nutzung in mehreren Vorhaben wird nach einem sachgerechten Maßstab aufgeteilt, etwa nach Betriebsstunden. Stillstandzeiten sind unschädlich. 

Unser Tipp

Nehmen Sie die benötigten Wirtschaftsgüter bereits in den BSFZ-Antrag auf und dokumentieren Sie den Einsatz für die jeweiligen F&E-Vorhaben. So vermeiden Sie unnötige Schwierigkeiten bei späteren Betriebsprüfungen. 

Gemeinkostenpauschale: 20 % ohne Einzelnachweis

Durch das Investitionssofortprogramm sind seit 2026 auch Gemein- und sonstige Betriebskosten förderfähig, etwa anteilige Miete, Energie oder Verwaltung. Das BMF stellt klar, wie die Pauschale funktioniert: 

  • Höhe: pauschal 20 % der im Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Dazu zählen Löhne, Eigenleistungen, Tätigkeitsvergütungen, Wertminderungen und der förderfähige Anteil der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 1 bis 3a und 4 FZulG). 
  • Kein Nachweis, aber auch keine Wahl: Die tatsächlichen Gemeinkosten müssen nicht belegt werden. Ein höherer Ansatz mit Einzelnachweis ist umgekehrt ausgeschlossen. 
  • Nur für neue Vorhaben: Die Pauschale gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Das folgt aus dem beihilferechtlichen Anreizeffekt. 
  • Kumulierung beachten: Wurden Gemeinkosten bereits über ein anderes Förderprogramm abgerechnet, sind sie bei der Forschungszulage nicht erneut ansetzbar. 
  • De-minimis: Entfällt die Pauschale auf Eigenleistungen oder Tätigkeitsvergütungen, zählt sie zur De-minimis-Grenze.

Unser Tipp

Der Vorhabenbeginn entscheidet über die Pauschale. Bei Projekten, die um den Jahreswechsel beginnen, ist eine genaue Dokumentation des Projektstarts notwendig, um die richtige Förderung zu erhalten. 

Wichtige Konkretisierungen

  • Dokumentation: Die Beweislast liegt beim Antragsteller. Fehlen Nachweise, werden Personalkosten nicht berücksichtigt, eine Schätzung ist ausgeschlossen. Erleichterung gibt es für Mitarbeitende, die ausschließlich in F&E-Vorhaben arbeiten: Für sie sind keine detaillierten Stundenaufzeichnungen nötig. 
  • KMU-Status: Das Schreiben erläutert ausführlich die EU-Definition, einschließlich Partner- und verbundener Unternehmen weltweit. Davon hängt der erhöhte Fördersatz von 35 % ab. 
  • Leiharbeit: Personal von inländischen Personaldienstleistern gilt nicht als Auftragsforschung. 

Achtung: Frist für 2022 endet am 31. Dezember 2026

Eine wesentliche Änderung betrifft F&E-Aufwendungen aus dem Wirtschaftsjahr 2022: Der Antrag auf Forschungszulage muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingehen. Die Sonderregel, nach der ein rechtzeitiger Antrag bei der BSFZ genügt, gilt laut BMF-Schreiben nur für die Jahre 2020 und 2021. Um Ansprüche für 2022 rechtssicher zu wahren, sollte der Antrag daher vorsorglich bis zum 31. Dezember 2026 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden – auch wenn die BSFZ-Bescheinigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. 

Auf dieses Schreiben hat die Praxis lange gewartet. Mit dem Wachstumschancengesetz und dem Investitionssofortprogramm wurde die Forschungszulage in den letzten Jahren deutlich ausgebaut. Wie die neuen Regeln konkret anzuwenden sind, war aber in vielen Punkten offen. Das gilt vor allem für die Wertminderung von Wirtschaftsgütern und die Gemeinkostenpauschale. Hier schafft das BMF jetzt Klarheit: welche Geräte begünstigt sind, wie gemischte Nutzung aufzuteilen ist und welche Aspekte bei der Pauschale zu berücksichtigen sind. 

Dr. Jakob Kreutner

Director of Customer Success and Digitalization

Ausblick Jahressteuergesetz 2026

Außerdem wird das Jahressteuergesetz behandelt. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass künftig ein BSFZ-Antrag innerhalb der Vierjahresfrist ausreicht, um den Anspruch zu sichern. Das soll für alle am 31. Dezember 2026 noch offenen Fristen gelten, also auch für 2022.

Bitte beachten:

Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Die Verabschiedung durch den Bundesrat wird voraussichtlich erst im Dezember 2026 erfolgen, Änderungen sind möglich. Verlassen Sie sich daher nicht auf die geplante Neuregelung und stellen Sie Ihre Anträge für 2022 jetzt.

Fazit: Jetzt Ansprüche prüfen

Das neue BMF-Schreiben bringt mehr Planungssicherheit und macht die Forschungszulage für viele Unternehmen deutlich attraktiver. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentation und Fristenmanagement.

Als nächste Schritte empfehlen wir:

1

Forschungszulage für 2022 so schnell wie möglich einreichen – sowohl bei der BSFZ als auch beim Finanzamt.

2

Dokumentation prüfen: Dokumentieren Sie Vorhabenbeginn, F&E-Zeiten, förderfähige Aufwendungen und den Einsatz von Wirtschaftsgütern nachvollziehbar.

3

Lassen Sie sich beraten: Egal ob Sie bereits im Antragsprozess sind oder noch nicht: Wir prüfen Ihre Ansprüche, begleiten den Antrag bei der BSFZ und bereiten die Unterlagen für Ihr Finanzamt vor. .

Sie möchten wissen, welche Förderung für Ihre Vorhaben möglich ist, oder haben noch F&E-Aufwand aus 2022? Sprechen Sie uns an.  

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Stand: 2. November 2026. 

Quelle:

Bundesministerium der Finanzen (BMF, 2026): Gewährung von Forschungszulage (abgerufen am 03.11.2026) .

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