Lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn zzgl. steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur Zukunftssicherung für FuE-Personal
Externe FuE-Aufwendungen
Eigenleistung des Einzelunternehmers
Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach der Art der zuwendungsfähigen Kosten. FuE-Personalkosten können zu 25 % und Aufträge an Dritte zu 15 % veranlagt werden. Mit dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde die Bemessungsgrundlage auf 4 MEUR pro Unternehmensverbund und Jahr begrenzt. Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter inkl. des steuerfreien Arbeitgeberanteils für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, Eigenleistungen eines Einzelunternehmers (max. 40 €/h bei 40 h/w) sowie Anteile (max. 60 %) des Entgelts, das für ein in Auftrag gegebenes begünstigtes FuE-Vorhaben beim Auftraggeber entstanden ist.
Die Evaluation der Förderwürdigkeit der FuE-Vorhaben wird in Anlehnung an die Definitionen der AGVO bezüglich FuE-Tätigkeiten sowie Beispielen und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD durchgeführt. Es können mehrere FuE-Projekte eines Unternehmensverbundes eingereicht werden.
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