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Eine neue Verordnung der Europäischen Kommission kann für Sie relevant sein, wenn Sie demnächst Fördermittel beantragen wollen. Unternehmen können nun mehr De-minimis-Förderung erhalten.
Die Verordnung zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen ist seit dem 1. Januar 2024 gültig. Diese neue De-minimis-Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2030 gelten. In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Bedingungen für De-minimus-Beihilfen geregelt.
Was ist die De-minimis Beihilfe?
Möglicherweise ist Ihnen der Wortlaut De-minimis bereits geläufig. Oft trifft man diesen in rechtlichen Zusammenhängen, wonach sich die Rechtsordnung nicht um Unwesentliches kümmert. Es handelt sich um eine Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wird. Diese De-minimis Beihilfe und deren Betrag wird als geringfügig angesehen.
Es wird angenommen, dass diese Beihilfe keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Sie ist nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission.
Welche Änderungen umfasst die neue Verordnung der EU-Kommission?
Hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Aspekte, die die neue allgemeine Verordnung umfasst.
• Die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von 200.000 EUR auf 300.000 EUR. Dies soll die Inflation seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer widerspiegeln.
• Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder EU-Ebene zu erfassen. Die Zentralregister, sollen so gestaltet sein, dass der Verwaltungsaufwand verringert wird.
Verordnung zur Änderung der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Am 1. Januar 2024 trat diese DAWI-DE-minimis-Verordnung in Kraft. In der sogenannten DAWI-De-minimis-Verordnung ist festgelegt, bis zu welcher Höhe ein Ausgleich für Erbringer von DAWI als beihilfefrei und von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen gilt.
Dabei wurde mit dem 1. Januar dieses Jahres der Höchstbetrag von 500.000 EUR auf 750.000 EUR angehoben. Genauso beinhaltet die DAWI-De-minimis-Verordnung die Einführung eines zentralen Registers zur Erfassung der De-minimus-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026.
Es ist zu beachten, dass es für Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind, besondere Vorschriften gibt.
Was bedeutet das für Ihre Beantragung von Fördermitteln?
Eine Vielzahl von Förderprogrammen fallen unter die De-minimis-Verordnung. Die Anhebung des Höchstbetrags und die Verringerung der Berichtspflichten sind eine deutliche Verbesserung für Unternehmen. Auch als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft, die an FuE Projekten beteiligt sind, kommen Ihnen diese Änderung zugute.
Inwieweit und welche Förderprogramme für Sie interessant sein können, evaluieren wir gerne in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin.
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